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Der Schulförderverein LebenLernen Braunschweig e.V. fördert und unterstützt die Oskar Kämmer Schule LebenLernen in Braunschweig

Satzung

Schulförderverein "LebenLernen" Braunschweig e.V. Fassung vom 10.10.2007

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Schulförderverein LebenLernen Braunschweig".
     Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich das Kalenderjahr.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts
    ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Mittelverwendung

1. Der Verein hat den Zweck, die Schule „LebenLernen“, eine Schule der Oskar Kämmer Schule,
     Gemeinnützige Bildungsgesellschaft mbH, Braunschweig, bei der Erfüllung ihrer Bildungs- und
     Erziehungsaufgaben zu unterstützen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
     Verwendung von Geld und Sachspenden u.a. zur Ergänzung der Ausstattung der Schule über die
     verfügbaren öffentlichen und privaten Mittel hinaus und zur Durchführung von Maßnahmen (Schulfeste,
     Kulturabende, Exkursionen, Schullandheimaufenthalte u.a.) der Schule.

2. Der Verein vermittelt und fördert darüber hinaus die Verbindung zwischen ehemaligen und aktiven
     Schülern, deren Eltern und Lehrern der Schule sowie Firmen, Organisationen und Körperschaften.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
 
6. Mittel des Vereins sollen für die in diesem § 2 genannten Zwecke verwendet werden, wozu auch
     diesbezügliche organisatorische und verwaltungstechnische Aufwendungen des Vereins gehören. Die
     Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vereins erhalten
     bei ihrem Ausscheiden  oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zahlung aus dem
     Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Schule
     “LebenLernen“ verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der
     Vorstand.

2. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die  Mitgliederversammlung ernannt
     werden.

3. Die Mitgliedschaft endet:   
     a) durch schriftliche Abmeldung mit Ende des Geschäftsjahres,   
     b) durch Ausschluss,
     c) durch Ableben oder
     d) durch Auflösung oder Liquidation einer juristischen Person.

4. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise
     gegen die Interessen des Vereins handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt oder mit seinen
     Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
     kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages und dessen
     Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

   Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer,
     dem Kassenverwalter und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vereinigung mehrerer
     Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Schulleiter und sein Stellvertreter sind Kraft
     ihres Amtes berechtigt, beratend an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.
 
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
     gewählt. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, der Schriftführer und Kassenverwalter werden in
     der Gründungsversammlung von den Gründern und danach von den Vorstandsmitgliedern gewählt.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes
     gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist  in der Weise beschränkt,
     dass Rechtsgeschäfte im Wert von  mehr als 5.000 Euro der Genehmigung der Mitgliederversammlung
     bedürfen.

4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Zur Beschluss-
     fassung genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
     Abstimmungen können auch durch schriftlichen Umlauf herbeigeführt werden, wenn kein Vorstands-
     mitglied diesem Verfahren widerspricht.

6. Abstimmungen erfolgen geheim auf Antrag eines Vorstandsmitglieds.
 
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann durch den Vorstand ein neues Vorstandsmitglied für
     die Zeit bis zum Ende der Amtsperiode berufen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst zu Beginn des
     Geschäftsjahres, zusammen. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher durch den
     Vorsitzenden, im Vertretungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der
     Tagesordnung einzuladen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte
     vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss oder
     e-mail-Adresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied
     kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform
     beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die
     Mitglieder sind dann unverzüglich entsprechend der oben genannten Regelung über die Ergänzung
     der Tagesordnung zu informieren.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
     a) Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes und Entscheidung über die Entlastung des
          Vorstandes,
     b) Aussprache über geplante Vorhaben für das kommende Geschäftsjahr und Bestellung von zwei
          Kassenprüfern,
     c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
     d) Festlegung des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit.

3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder, sofern der
     Vorsitzende verhindert ist, sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung
     den Sitzungsleiter. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
     beschlussfähig. Für Beschlussfassungen und Wahlen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen
     Stimmen, wobei Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen zählen. Ist im ersten Wahlgang nicht die
     erforderliche Anzahl von Vorstandsmitgliedern gewählt worden, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei
     dem die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt sind. Bei Satzungsänderungen ist die Stimmen-
     mehrheit von einem Dreiviertel der abgegebenen Stimmen (einschließlich der schriftlichen Stimmab-
     gaben) erforderlich, wobei Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen zählen.

4. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Diese Niederschrift ist von dem
     Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

5. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jedes stimmberechtigte
     Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch eine andere Person vertreten lassen.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden des Vorstandes und dessen
     Stellvertreter einzuberufen, wenn nach Auffassung des Vorstands das Interesse des Vereins es
     erfordert oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder (mindestens jedoch fünf Mitglieder) die
     Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

7. Auf Wunsch von mindestens dem zehnten Teil der anwesenden Mitglieder (einschließlich der
     schriftlichen Stimmabgaben) wird in der Mitgliederversammlung geheim abgestimmt.

§ 8 Auflösung

 1. Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 3 für eine Satzungs-
      änderung geforderten Mehrheit beschlossen werden, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder
      anwesend oder durch schriftliche Stimmabgabe vertreten sein muss.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des in § 2 beschriebenen Zwecks des Vereins, fällt das
     Vermögen des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten der Oskar Kämmer Schule, Gemeinnützige
     Bildungsgesellschaft mbH Braunschweig zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Schule
     “LebenLernen“ zu verwenden hat.

     Die vorstehende Satzung wurde am 10. September 2007 errichtet.

     Die Gründungsmitglieder:

     Jens Oprzondek
     Gerhard Kellert
     Sabine Trümper
     Helmut Eidam
     Dieter Schindler
     Stefanie Form
     Ursula Bartels
     Gabriela Witte
     Frank Schneider
     Hans-Peter Fischer
     Thomas Freise